Die Schweiz kennt ein sogenanntes Drei-Ebenen-System bei der Einkommensbesteuerung. Auf Bundesebene wird die direkte Bundessteuer erhoben. Diese ist in der ganzen Schweiz einheitlich geregelt und basiert auf einem progressiven Tarif. Auf kantonaler Ebene hat jeder Kanton seine eigenen Gesetze, Abzüge und Tarife. Innerhalb der Kantone legen die Gemeinden ihren Steuerfuss fest. Das führt dazu, dass die tatsächliche Steuerbelastung je nach Wohnort sehr unterschiedlich ausfallen kann. Wer in einem steuerlich günstigen Kanton wie Zug oder Schwyz wohnt, zahlt deutlich weniger als jemand mit demselben Einkommen im Kanton Neuenburg oder in der Waadt. Auch innerhalb eines Kantons können sich Unterschiede ergeben, da die Gemeinden ihren Steuerfuss unabhängig festlegen dürfen. Deshalb ist der Wohnsitz eine wichtige steuerliche Einflussgrösse.
Der Ausgangspunkt für jede Berechnung des steuerbaren Einkommens ist das Bruttoeinkommen. Dieses umfasst das gesamte Jahreseinkommen inklusive Lohn, Boni, Provisionen, Nebenverdiensten und weiteren Geldeingängen. Alle Einkünfte müssen vollständig und transparent erfasst werden. Auch Nebenbeschäftigungen wie Nachhilfeunterricht, Musikkurse, Onlinehandel oder beratende Tätigkeiten zählen dazu. Wichtig ist, dass sämtliche Belege aufbewahrt und korrekt deklariert werden. Wer Einnahmen verschweigt, riskiert nicht nur eine Nachbesteuerung, sondern auch empfindliche Strafen.
Im Anschluss an die Bruttoeinkunftsermittlung folgen die sogenannten Abzüge. Ein grosser Posten sind dabei die Berufsauslagen. Dazu zählen etwa die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, wobei grundsätzlich der günstigste Weg anerkannt wird. Wer mit dem öffentlichen Verkehr pendelt, kann das entsprechende Abo steuerlich geltend machen, sofern es beruflich begründet ist. Auch Auslagen für auswärtige Verpflegung, Arbeitskleidung, Werkzeuge oder berufsbedingte Weiterbildung zählen dazu. Die Höhe der Abzüge ist teilweise gesetzlich limitiert, teilweise abhängig von individuellen Nachweisen. In einigen Fällen wird ein Pauschalbetrag gewährt, der ohne Belege geltend gemacht werden kann. Wer höhere tatsächliche Auslagen hat, kann diese gegen Beleg einreichen, muss jedoch mit einer genauen Prüfung durch die Steuerverwaltung rechnen.
Von grosser Bedeutung bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens sind die Abzüge für Sozialversicherungen. Beiträge an AHV, IV, ALV, BVG, EO sowie die Krankenversicherung werden vom Bruttoeinkommen abgezogen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, freiwillige Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge, also die Säule 3a, steuerlich geltend zu machen. Diese Einzahlungen sind besonders attraktiv, da sie einerseits steuerlich abzugsfähig sind und andererseits der privaten Altersvorsorge dienen. Der Maximalbetrag ist gesetzlich festgelegt und unterscheidet sich je nachdem, ob man einer Pensionskasse angeschlossen ist oder nicht. Wer regelmässig in die Säule 3a einzahlt, kann über Jahre hinweg nicht nur Steuern sparen, sondern auch eine bedeutende Kapitalreserve für das Alter aufbauen.
Eltern profitieren in der Schweiz von mehreren steuerlichen Erleichterungen. Zum einen gibt es den allgemeinen Kinderabzug, der pro Kind und Jahr gewährt wird. Zum anderen können Kosten für die Drittbetreuung, etwa in Krippen oder bei Tagesfamilien, abgezogen werden, sofern beide Elternteile berufstätig sind. Die Abzüge unterscheiden sich von Kanton zu Kanton, sowohl in der Höhe als auch in der Anrechnungsmethodik. In manchen Fällen wird auch berücksichtigt, ob das Kind eine Ausbildung absolviert oder unterhaltsberechtigt ist. Unterstützungsleistungen an Angehörige, wie etwa Eltern oder Geschwister, können ebenfalls abzugsfähig sein, wenn eine finanzielle Bedürftigkeit vorliegt. Gleiches gilt für Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Scheidung oder Trennung. Solche Leistungen senken das steuerbare Einkommen und sollten korrekt ausgewiesen werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Neben den genannten Standardabzügen gibt es eine Vielzahl weiterer Positionen, die bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt werden können. Krankheitskosten, sofern sie einen bestimmten Selbstbehalt überschreiten, sind in vielen Kantonen abziehbar. Auch Kosten für Zahnarztbehandlungen oder Medikamente können dazugehören, wenn sie medizinisch notwendig sind. Weiterbildungskosten, die dem Erhalt oder der Verbesserung der beruflichen Qualifikation dienen, können ebenfalls berücksichtigt werden. Schuldzinsen, etwa auf Hypotheken oder privaten Krediten, sind ebenfalls abzugsfähig, jedoch nur bis zu einer gesetzlich definierten Grenze. All diese individuellen Abzüge müssen klar belegt werden. Es empfiehlt sich, alle relevanten Belege über das Steuerjahr hinweg sorgfältig zu sammeln und bei der Einreichung geordnet vorzulegen.
Für selbstständig Erwerbende ist die Steuerberechnung noch anspruchsvoller. Hier bildet nicht das Bruttoeinkommen, sondern der betriebliche Reingewinn die Grundlage für die Steuer. Sämtliche betrieblich bedingten Aufwände wie Miete, Bürobedarf, Fahrzeugkosten oder Rückstellungen können vom Einkommen abgezogen werden. Besonders wichtig ist eine saubere Buchführung, denn die Steuerbehörde verlangt eine nachvollziehbare Dokumentation aller Geschäftsvorfälle. Auch Abschreibungen auf Investitionsgüter wie Computer, Maschinen oder Fahrzeuge sind zulässig. Die Herausforderung liegt oft in der Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Ausgaben. Wer beispielsweise das private Auto auch geschäftlich nutzt, muss dies korrekt ausweisen. Die Steuerbehörde akzeptiert hier in der Regel nur den beruflich genutzten Anteil. Für Selbstständige ohne Anschluss an eine Pensionskasse sind Einzahlungen in die Säule 3a besonders bedeutsam, da diese nicht nur steuerlich entlasten, sondern auch die Altersvorsorge sichern.
Immobilienbesitzer müssen in der Schweiz den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Dabei handelt es sich um den fiktiven Wert, den die selbst bewohnte Immobilie bei einer Vermietung erzielen würde. Dieser Betrag wird als zusätzliches Einkommen erfasst. Gleichzeitig können Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten und Renovationsarbeiten abgezogen werden, sofern sie den Wert der Immobilie erhalten und nicht steigern. Wertvermehrende Investitionen wie ein Ausbau oder eine luxuriöse Modernisierung sind nicht abzugsfähig. Energetische Sanierungen hingegen werden in vielen Kantonen steuerlich gefördert. Wer eine Liegenschaft vermietet, muss die tatsächlichen Mieteinnahmen versteuern, darf aber Betriebskosten, Verwaltungskosten und Amortisationen in Abzug bringen. Auch hier lohnt sich eine sorgfältige Dokumentation sämtlicher Arbeiten und Ausgaben.
Nach Abzug aller zulässigen Aufwendungen und Sonderausgaben bleibt das steuerbare Einkommen übrig. Dieses bildet die Grundlage für die Berechnung der geschuldeten Steuern. Die tatsächliche Steuerhöhe ergibt sich durch Anwendung des jeweiligen Steuertarifs. In der Schweiz ist dieser progressiv ausgestaltet, was bedeutet, dass mit steigendem Einkommen auch der Steuersatz zunimmt. Dieses System trägt dem Prinzip der Leistungsfähigkeit Rechnung. Für Ehepaare, Alleinerziehende und Einzelpersonen gelten unterschiedliche Tarife. Auch Kinder, Betreuungspflichten und besondere Belastungen können sich auf die Progression auswirken. Die Kombination aus steuerbarem Einkommen und anwendbarem Tarif ergibt schliesslich die geschuldete Steuer.